Der Kl leistete unregelmäßige Nachtarbeit im Rahmen eines Schicht- oder Wechseldienstes, wobei die gesetzlichen Feiertage generell arbeitsfrei waren. Fraglich war, ob auf Werktage fallende gesetzliche Feiertage, an denen der Kl gearbeitet hätte, an denen aber die Arbeit aufgrund des Feiertags ruhte, als "fiktive" Arbeitszeit Schwerarbeitszeiten sein können.

