Hintergrund des Verfahrens war eine ehemalige EuGH-Entscheidung zur spanische Rechtslage, wonach eine Zulage, die Frauen mit zwei oder mehr Kindern zu ihren beitragsbezogenen Renten erhalten, dem Diskriminierungsverbot der RL 79/7/EWG widerspricht (C-450/18 , Instituto Nacional de la Seguridad Social). Gemäß einer dadurch ausgelösten Rechtsänderung erhalten nunmehr Frauen mit zwei oder mehr Kindern eine Zulage zur Rente, sofern diese Zulage nicht zugunsten des anderen Elternteils beantragt wird, wobei Männer diese Zulage nur unter besonderen Voraussetzungen (wenn deren berufliche Laufbahn anlässlich der Geburt oder Adoption der Kinder eine Unterbrechung oder Beeinträchtigung erfahren hat) beanspruchen können. Ferner wurde vorgesehen, dass die Zulage zur Verringerung des geschlechtsspezifischen Gefälles dienen sollte und nicht mehr gewährt wird, wenn der prozentuale Unterschied zwischen Männern und Frauen hinsichtlich der durchschnittlichen Altersrente in einem Jahre nicht länger mehr als 5 % beträgt. UV und XXX, beides Väter von zwei bzw drei Kindern, wurde die Zulage verwehrt, wogegen sie jeweils ein Rechtsmittel ergriffen. Das nationale Gericht legte dem EuGH die Frage vor, ob auch diese geänderte spanische Rechtslage der RL 79/7/EWG widerspricht.