Die bekl AG betreibt einen Essens-Zustelldienst mit Fahrradboten. Im Betrieb gibt es keinen Ort, an dem sich alle AN regelmäßig aufhalten. Die Bekl kommuniziert mit den AN per E-Mail und Telefon. Der kl BR der AG begehrt die Herausgabe der E-Mail-Adressen und Telefonnummern. Die Bekl bot an, einen wöchentlich aktualisierten E-Mail-Verteiler einzurichten, in dem die E-Mail-Adressen der einzelnen AN nicht sichtbar sind. Das ErstG wies die Klage ab. Das BerG gab der Klage hingegen statt. Im RevVerfahren war zudem streitig, ob der kl BR während des (Berufungs-)Verfahrens partei- und prozessfähig war, weil die BR-Wahl erfolgreich angefochten wurde.