Eine wahlwerbende Gruppe focht die Wahl zum Angestellten-BR an. Arbeiter des Betriebs seien fälschlich als Angestellte ex contractu zur Wahl zugelassen worden. Streitig war, ob das Stmk L-DBR zwischen Angestellten und Arbeitern unterscheidet, die Arbeiter durch eine Vertragsänderung zu Angestellten ex contractu geworden sind und sie daher an der Wahl zum Angestellten-BR teilnehmen durften oder nicht. Das ErstG gab der Wahlanfechtung statt. Das BerG wies ab.