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§ 1159 ABGB nF gilt nicht für freie DN

Höchstgerichte - neueste TrendsJudikaturInes Kager, Peter C. SchöffmannZAS-Judikatur 2025/28ZAS-Judikatur 2025, 161 Heft 3 v. 20.5.2025

Der Kl war als freier DN beschäftigt. Vereinbart war eine Kündigungsfrist von vier Wochen. Nachdem über das Vermögen der DG das Konkursverfahren eröffnet wurde, trat der Kl nach § 25 IO aus. Er begehrt von der bekl IEF-Service GmbH eine Kündigungsentschädigung in Form des Insolvenz-Entgelts. Streitig war, ob für Kündigungsfrist und -termin § 1159 ABGB nF (BGBl I 2017/153) oder die kürzere vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist maßgeblich ist. Das ErstG gab der Klage statt, weil § 1159 ABGB nF analog anwendbar sei. Das BerG wies ab und verneinte eine Analogie, weil § 1159 ABGB nF eine Schutzfunktion zugunsten der sozial schwächeren (echten) AN erfülle und daher nicht auf freie DVerh übertragen werden könne.

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