Der Kl war als freier DN beschäftigt. Vereinbart war eine Kündigungsfrist von vier Wochen. Nachdem über das Vermögen der DG das Konkursverfahren eröffnet wurde, trat der Kl nach § 25 IO aus. Er begehrt von der bekl IEF-Service GmbH eine Kündigungsentschädigung in Form des Insolvenz-Entgelts. Streitig war, ob für Kündigungsfrist und -termin § 1159 ABGB nF (BGBl I 2017/153) oder die kürzere vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist maßgeblich ist. Das ErstG gab der Klage statt, weil § 1159 ABGB nF analog anwendbar sei. Das BerG wies ab und verneinte eine Analogie, weil § 1159 ABGB nF eine Schutzfunktion zugunsten der sozial schwächeren (echten) AN erfülle und daher nicht auf freie DVerh übertragen werden könne.