Der kl AN wurde wegen eines langen Krankenstands gekündigt, der auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen war. Er focht die Kündigung wegen mittelbarer Diskriminierung aufgrund einer Behinderung an. Das ErstG wies die Klage ab. Das BerG hob das Urteil auf und wies es zur Verfahrensergänzung an das ErstG zurück. Die kl AN habe den Zusammenhang zwischen dem Krankenstand und der Behinderung darzulegen.