Streitig war, ob der kl AN eine rückwirkende kollv-liche Ist-Gehaltserhöhung zusteht, obwohl ihr AVerh mit der bekl AG bereits vor Abschluss des KollV beendet worden war. Die Vorinstanzen entschieden zugunsten der Kl.
Streitig war, ob der kl AN eine rückwirkende kollv-liche Ist-Gehaltserhöhung zusteht, obwohl ihr AVerh mit der bekl AG bereits vor Abschluss des KollV beendet worden war. Die Vorinstanzen entschieden zugunsten der Kl.