Nach § 24 Abs 9 VBG endet das DVerh, wenn eine Dienstverhinderung ein Jahr gedauert hat, es sei denn, dass vorher eine Fortsetzung vereinbart wurde. Weitere Dienstverhinderungen, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Diensts eintreten, werden auf die einjährige Frist angerechnet. Streitig war, ob die Wiedereingliederungsteilzeit, die vor Ablauf der Jahresfrist vereinbart wurde, eine solche Fortsetzung ist. Die Vorinstanzen verneinten dies.