Der Kl machte Entgeltansprüche geltend und bestritt die Wirksamkeit einer Auflösungsvereinbarung, die vom Sportdirektor "i.V." des einzelvertretungsbefugten Obmanns eines Vereins unterzeichnet wurde. Er berief sich auf vereinsinterne Kompetenzüberschreitungen. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.