Eine BV sah vor, dass pro Kalenderjahr maximal 24 Stunden Zeitguthaben in die nächste Gleitzeitperiode übertragen werden dürfen. Übersteigende Zeitguthaben gelten als Überstunden und werden einmalig im Verhältnis 1:1,5 abgegolten. Der Kl forderte die Auszahlung von 821 Zeitguthabenstunden als Überstunden, die er über mehrere Jahre angesammelt hatte. Alle am Jahresende übertragbaren Gutstunden seien aufzuwerten und jährlich erneut mit dem Faktor 1,5 zu multiplizieren. Die Vorinstanzen wiesen ab. Die BV sehe keine Aufwertung mehrfach übertragener Zeitguthaben vor, eine solche würde zudem zu einer unzulässigen Kettenverzinsung führen.