Eine slowenische Gesellschaft unterentlohnte (im März 2019) einen nach Österreich entsandten AN. Die Behörde stellte jedoch das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Geschäftsführer der Gesellschaft nach § 29 Abs 1 LSD-BG ein, als klar wurde, dass ein anderer Verwaltungsstrafbescheid wegen der Unterentlohnung von acht anderen AN (im Zeitraum April bis Mai 2019) rk wurde: Es liege nur eine Verwaltungsübertretung vor (mehrere AN; durchgehend mehrere Lohnzahlungszeiträume). Das LVwG gab in der Sache der Behörde recht, behob aber diesen Einstellungsbescheid wegen örtlicher Unzuständigkeit der Behörde.