Die Kl war überwiegend als diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin beschäftigt. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Einschränkungen kann sie nur mehr die Tätigkeit einer Ambulanzschwester ausüben. Ihr Antrag auf Eintragung in das Gesundheitsberuferegister gem § 27 GuKG wurde mangels gesundheitlicher Eignung abgewiesen. Fraglich war, ob die Kl berufsunfähig ist.