Bei der Berechnung der Alterspension der Kl wurde gem § 12 Abs 3 Z 2 letzter Satz APG im Kalenderjahr, in das der Stichtag fiel, keine Aufwertung der Gesamtgutschrift des Pensionskontos des vorangegangenen Kalenderjahres durchgeführt. Fraglich war, ob dies verfassungskonform ist.