Der kl BR begehrte die Feststellung, dass AN, die einen Zeitausgleich vereinbart haben, von dieser Vereinbarung zurücktreten dürfen, wenn sie während des Zeitausgleichs erkranken. Die Vorinstanzen verneinten ein Rücktrittsrecht im Krankheitsfall, selbst wenn der Zeitausgleich auch Erholungszwecken dient.