Der Kl war beim Bund als VB befristet zur Vertretung aufgenommen worden. Das Dienstverhältnis wurde jedoch nach dem Ende der Vertretung weiter fortgesetzt. Strittig war, ob aufgrund § 4 Abs 4 VBG 1948 ein unbefristetes Dienstverhältnis vorlag, wie dies die Vorinstanzen annahmen.