Die SVS bezog Einkünfte eines Geschäftsführers einer GmbH aus der Veräußerung seiner Beteiligungen an einer slowakischen GmbH und einer slowakischen Kommanditgesellschaft in die Beitragsgrundlage nach dem GSVG ein. Fraglich war, ob dieses Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit stammte oder eine bloße Kapitalveranlagung war, da der Geschäftsführer faktisch keinen Einfluss auf die Geschäftsführung hatte.