Der Kl war in Österreich beschäftigt. Anlässlich der Geburt seiner Zwillinge nahm er zuerst eine Freistellung nach § 1a VKG (Familienzeit oder "Papamonat") unter Bezug von Familienzeitbonus in Anspruch; anschließend, nach einer kurzen Arbeitsphase, war er in Elternkarenz. Während dieser Karenz lebte die Familie in Polen. Für einen Teil dieser Zeit beantragte der Kl pauschales Kinderbetreuungsgeld (Variante 365), das die ÖGK ablehnte mit der Begründung, die Unterbrechung der Erwerbstätigkeit durch die Familienzeit bewirke, dass die Karenz des Kl nicht gem § 24 Abs 3 KBGG einer Erwerbstätigkeit gleichgestellt werden könne. Fraglich war, ob trotz der Inanspruchnahme der Familienzeit nach § 1a VKG unionsrechtlich von einer Fortsetzung der Beschäftigung in Österreich und damit von einer Leistungszuständigkeit Österreichs auszugehen ist.