Die Kl bezog zum Zeitpunkt des neuerlichen Eintritts des Versicherungsfalls der Mutterschaft einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld und war parallel dazu - ohne Selbstversicherung nach § 19a ASVG - geringfügig beschäftigt. Fraglich war, ob in die Bemessung des Wochengelds das Einkommen aus der geringfügigen Beschäftigung einzufließen hat.