Die Kl wurde wegen schlechter Laborwerte an ein radiologisches Institut zur Durchführung einer MR-Untersuchung überwiesen. Wegen Wartezeiten von mindestens zwei Monaten ließ sie die Untersuchung bei einer Nicht-Vertragseinrichtung durchführen und beantragte Kostenerstattung. Nach dem einschlägigen Gesamtvertrag erhalten die Versicherten für MR-Untersuchungen maximal binnen 20 Arbeitstagen einen Untersuchungstermin. Die Dringlichkeit der Untersuchung war zwar nicht auf der Überweisung vermerkt, war aber erkennbar und bestätigte sich nach Durchführung (es folgte unmittelbar danach eine Operation und eine Chemotherapie). Fraglich war, ob die Kl Anspruch auf Kostenerstattung und wenn ja in welcher Höhe habe.