Eine slowenische Gesellschaft entsandte zwei AN nach Österreich, ohne ihnen das gebührende Entgelt zu bezahlen, weshalb eine Geldstrafe über den Gf der Gesellschaft verhängt wurde. Das LVwG behob das Straferkenntnis, weil die Kontrollbehörde die Vorlage von zukünftig erst zu erstellenden Lohnunterlagen in den Folgemonaten vorgeschrieben habe.