Die ASt war in einer Rechtsanwaltskanzlei in Deutschland als Juristin beschäftigt, in der sie von einem in Österreich zugelassenen RA, der in Deutschland niedergelassen war und dort österr Recht praktizierte, ausgebildet wurde. Ihre Tätigkeit bezog sich ausschließlich auf das österr Recht, sie hatte mehrmals wöchentlich Kontakte mit österr Behörden und Gerichten. Sie beantragte die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter:innen der Rechtsanwaltskammer Wien und die Ausstellung der kleinen Legitimationsurkunde (LU). Die RAK Wien wies den Antrag mit der Begründung ab, die ASt übe ihre praktische Verwendung nicht bei einem in Österreich niedergelassenen RA aus, und verwies auf § 30 Abs 1 iVm § 2 Abs 2 RAO. Nach erfolgloser Vorstellung an den Ausschuss der RAK erhoben die ASt und ihr Ausbildungsanwalt Berufung an den OGH. Dieser legte dem EuGH die Frage vor, ob nationale Bestimmungen, nach denen ein Teil der praktischen Ausbildungszeit eines RAA zwingend im Inland zu verbringen ist, gegen die Arbeitnehmerfreizügigkeit verstoßen.