Eine Tanzpädagogin hatte für eine Erwachsenenbildungseinrichtung Tanzkurse konzipiert und abgehalten. Zunächst hatte sie diese Tätigkeiten als freie DN erbracht, in weiterer Folge jedoch eine Gewerbeberechtigung als Tanz- und Fitnesstrainerin für die "Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen" erworben. Fraglich war, ob die Tanzkurse ab diesem Zeitpunkt als Gewerbe erbracht wurden und damit eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG eingetreten war.