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Eine Tätigkeit, für die keine Gewerbeberechtigung benötigt wird, unterliegt keinesfalls dem Ausnahmetatbestand des § 4 Abs 4 Z 1 ASVG

Höchstgerichte - neueste TrendsJudikaturHannah Dölzlmüller, Fabian SchaupZAS-Judikatur 2025/38ZAS-Judikatur 2025, 163 - 164 Heft 3 v. 20.5.2025

Eine Tanzpädagogin hatte für eine Erwachsenenbildungseinrichtung Tanzkurse konzipiert und abgehalten. Zunächst hatte sie diese Tätigkeiten als freie DN erbracht, in weiterer Folge jedoch eine Gewerbeberechtigung als Tanz- und Fitnesstrainerin für die "Erstellung von Trainingskonzepten für gesundheitsbewusste Personen" erworben. Fraglich war, ob die Tanzkurse ab diesem Zeitpunkt als Gewerbe erbracht wurden und damit eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs 1 Z 1 GSVG eingetreten war.

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