Ein norwegischer Versicherter beantragte Kostenerstattung nach der PatientenmobilitätsRL für eine Zahnbehandlung in Polen. Der zuständige norwegische Träger lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Leistungserbringer in Polen nicht über die im norwegischen Recht vorgesehene notwendige Spezialisierung verfügte. Das vorlegende Gericht hatte Zweifel, ob das Erfordernis einer Spezialisierung des Leistungserbringers für den Anspruch auf Kostenerstattung mit Art 7 PatientenmobilitätsRL und Art 36 EWR Abk vereinbar ist. Darüber hinaus fragte es den EFTA-Gerichtshof, ob es für diese Frage von Relevanz ist, ob die erforderliche Spezialisierung in Anhang V der BerufsanerkennungsRL aufscheint.