Die kl AN hielt die ihr ausgesprochene Kündigung für unwirksam, weil die AG zwar die - vom KollV geforderte - Schriftform eingehalten, nicht aber der Begründungspflicht entsprochen habe (§ 22). Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.
Die kl AN hielt die ihr ausgesprochene Kündigung für unwirksam, weil die AG zwar die - vom KollV geforderte - Schriftform eingehalten, nicht aber der Begründungspflicht entsprochen habe (§ 22). Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.