Der Kl war bei der Bekl beschäftigt und wurde an deren Konzern-Obergesellschaft, die Österreichische Post AG (ÖPAG), überlassen. Die Bekl betreibt einen von der ÖPAG im Wege eines Betriebsübergangs übernommenen ehemaligen Teilbetrieb der ÖPAG. Der Post-KollV erfasst nach seinem Geltungsbereich nicht nur die ÖPAG, sondern auch alle "Tochterunternehmen gem § 17 Abs 1a PTSG). Zu klären war, ob sich der Anwendungsbereich des Post-KollV nach § 19 Abs 3 PTSG auf die in § 17 Abs 1a PTSG ausdrücklich angeführten Tochterunternehmen beschränkt oder bloß generell umschrieben ist, sodass auch die Bekl (als Rechtsnachfolgerin) von diesem erfasst wird. Der Kl ging davon aus, dass die Bekl nicht erfasst wird, und begehrte die (höhere) Entlohnung nach dem KollV für das Gewerbe der Arbeitskräfteüberlassung (KVAÜ). Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab.