Der kl AN war als diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger bei der Stadt Wien beschäftigt und als Personalvertreter zur Gänze vom Dienst freigestellt. Nach Absolvierung einer "Sonderausbildung" beantragte er die Einreihung in eine höhere Verwendungsgruppe (samt Zulage), was der Tätigkeit nach einer Beförderung zum Stationsleiter entsprochen hätte. Er stützte sich dabei auf einen Vergleich zu anderen freigestellten Personalvertretern, die stets nach Ablegung der Ausbildung bereits die Höherreihung erhalten hätten. Das ErstG gab der Klage statt; das BerG hob jedoch das Ersturteil auf und verlangte eine Verfahrensergänzung betreffend den fiktiven durchschnittlichen Karriereverlauf von nicht-freigestellten vergleichbaren AN als relevante Vergleichsgruppe. Strittig war, ob die zu §§ 115 ff ArbVG ergangene Rsp, auf die sich das BerG stützte, auch auf Personalvertreter nach dem W-PVG umzulegen ist.