Der kl BR begehrte die (kollektive) Feststellung betreffend die Anwendung der kollv-lichen Schichtzulagen auch auf Arbeiten, die als Mehr- oder Überstunden bereits zuschlagspflichtig sind. Nach dem kl BR (§ 54 Abs 1 ASGG) stünden die Schichtzulagen (für die zweiten und die dritte Schicht) auch dann zu, wenn Mehr- oder Überstunden vorliegen (die ihrerseits bereits zuschlagspflichtig sind), weil die AN (im Schichtplan nicht vorgesehene) Zusatzschichten leisten, vor ihrer Schicht bereits zu arbeiten beginnen oder nach Ende ihrer Schicht weiterarbeiten. Der bekl AG berief sich ua auf den Vorrang der Mehr- bzw Überstundenzuschläge. Das ErstG gab der Klage statt, das BerG wies sie ab.