Nach den Dienstordnungen (DO) der SVTr steht den AN unter gewissen Umständen - abhängig von der Entfernung der Wohnung von der Dienststelle - ein Fahrtkostenzuschuss zu (etwa § 58 DO.A). Für die Höhe des Fahrkostenzuschusses ist zunächst ein Betrag zu ermitteln: Hierfür wird die Kilometerzahl mit bestimmten Faktoren multipliziert und von der Summe der so ermittelten Euro-Werte der Eigenanteil (in Höhe der Kosten einer Jahreskarte in Wien) abgezogen. Der so ermittelte Fahrtkostenzuschuss ist auch der Höhe nach gedeckelt (Aufwand für das öffentliche Verkehrsmittel oder Klima Ticket Ö). Zwischen dem kl BR (§ 54 Abs 1 ASGG) und der AG ist strittig, ob der Eigenanteil nach Anwendung der Deckelung ein zweites Mal abzuziehen ist. Die Bekl führt für den zweimaligen Abzug insb gleichheitsrechtliche Erwägungen an. Die Vorinstanzen entschieden im Sinne des BR.