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Bei Familienangehörigen eines Drittstaatsangehörigen, der einen Aufenthaltstitel nach der RL 2011/98/EU hat, können Ansprüche auf Familienleistungen für seine Kinder nicht abgelehnt werden, weil diese keinen rechtmäßigen Aufenthalt nachweisen können

Höchstgerichte - neueste TrendsJudikaturBernhard Spiegel, Manfred PöltlZAS-Judikatur 2025/24ZAS-Judikatur 2025, 88 Heft 2 v. 20.3.2025

TX ist armenischer Staatsangehöriger und Inhaber eines mehrjährigen Aufenthaltstitels in Frankreich, der ihm die Arbeit in Frankreich erlaubt. Er beantragte Familienleistungen nach französischem Recht. Das nationale Recht sieht als Anspruchsvoraussetzung für diese Leistungen bei Drittstaatsangehörigen im Wesentlichen vor, dass die Kinder entweder in Frankreich geboren wurden oder ihre rechtmäßige Einreise nach Frankreich im Wege der Familienzusammenführung erfolgte. Da die Kinder im konkreten Fall erst nach ihrer Geburt nach Frankreich kamen und illegal nach Frankreich einreisten, wurde dieser Antrag zunächst abgewiesen.

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