Die Kl war als Hausangestellte in Spanien tätig. Nach der Beendigung ihres AV machte sie unter anderem Überstundenentlohnung geltend. Das ErstG gab der Klage auf Überstundenentlohnung nicht statt: Es war der Auffassung, dass AG von Hausangestellten aufgrund einer gesetzlichen Ausnahmebestimmung keine Arbeitszeitaufzeichnungen führen müssten, weshalb auch die behaupteten Überstunden nicht nachgewiesen werden konnten. Das BerG zweifelte an der Unionskonformität der gesetzlichen Ausnahmebestimmung.