Eine deutsche GmbH entsandte AN zu ihrer Schwestergesellschaft in Österreich, um eine neue Filiale zu eröffnen, hielt jedoch keine A1-Bescheinigung und Lohnunterlagen am Arbeitsort bereit. Das LVwG verhängte Geldstrafen über den Gf der GmbH, da die AN keine besonderen Fachkräfte iSd § 1 Abs 6 LSD-BG seien.