Der Kl wurde von seiner Hausärztin krankgeschrieben. Die Arbeitsunfähigkeitsmeldung enthielt keine Angaben zu Ausgehzeiten. Er wurde im Anschluss entlassen, da er während dieses Zeitraums an einer Demonstration teilgenommen hatte. Seine Klage auf Feststellung des Fortbestands des DV wurde abgewiesen, da die Teilnahme geeignet war, den Genesungsprozess zu verzögern.