Der gewöhnliche Arbeitsort des Kl liegt in Österreich, er arbeitete jedoch für einen AG mit Sitz in Deutschland, der nicht Mitglied einer KollV-fähigen Körperschaft in Österreich ist. Er beanspruchte das kollv-liche Entgelt, das vergleichbaren AN in Österreich zusteht. Seine Tätigkeit hätte in Österreich die Anmeldung des freien Gewerbes "Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik" erfordert. Dieses Gewerbe wäre der Fachgruppe "Unternehmensberatung und Informationstechnologie" der Wirtschaftskammer zuzuordnen gewesen. Somit sei der KollV für AN von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik anzuwenden.