Die Beschwerdeführerin hatte im Beurteilungszeitraum keine Beitragsgrundlagen, daher wurden zur Bemessung des Arbeitslosengeldes die vorläufigen Beitragsgrundlagen aus drei Monaten Erwerbstätigkeit herangezogen. Auf andere gespeicherte Beitragsgrundlagen wurde nicht zurückgegriffen. Sie fühlte sich wegen ihres Geschlechtes diskriminiert.