Die Alleingesellschafterin-Geschäftsführerin einer GmbH C war später deren Liquidatorin. Die SVS stellte die Pflichtversicherung für beide Tätigkeiten fest und setzte den Beitrag auf Basis der Einkünfte aus Kapitalvermögen mit der Höchstbeitragsgrundlage fest. Das BVwG reduzierte den Beitrag auf die Mindestbeitragsgrundlage, da die Gewinnausschüttung erst nach der Bestellung zum Liquidator erfolgt war und Kapitaleinkünfte einer Liquidatorin nicht in die Bemessungsgrundlage des GSVG miteinzubeziehen seien.