Der Kl war zuletzt als geschäftsführender Vorstand eines lokalen Bahnunternehmens mit 22 Mitarbeitern tätig. Der Kl kann nur noch Tätigkeiten der zweiten Führungsebene, wie zB Leiter des Personalwesens oder der Marketingabteilung, ausüben. Fraglich war, ob derartige Verweisungstätigkeiten eine zumutbare Änderung im Hinblick auf eine Berufsunfähigkeitspension darstellen.