Der Kl absolvierte ein Pädagogik-Teilstudium und war als Behindertenbetreuer in einem Wohnheim für Personen mit psychischen Erkrankungen tätig. Er kann diese Tätigkeit nicht mehr ausüben, wohl aber im Back-Office in der Personalentwicklung eines Unternehmens arbeiten. Fraglich war, ob es sich dabei um eine zulässige Verweisungstätigkeit handle.