X wohnt in Algerien. Ihr Ehemann war in den Niederlanden beschäftigt und im Zeitpunkt seines Todes nach der einschlägigen niederländischen Gesetzeslage versichert. Als Hinterbliebene ihres verstorbenen Ehemannes hat sie nach dem Allgemeinen Hinterbliebenengesetz (ANW) seit dem 1. 1. 1999 Anspruch auf eine Hinterbliebenenleistung. Unter Anwendung des niederländischen Rechts wurde die Hinterbliebenenleistung ab dem 1. 1. 2013 gekürzt, da sie ab diesem Zeitpunkt nach dem Wohnstaatsprinzip, dh nach einem Prozentsatz gezahlt werden muss, der die Höhe der Lebenshaltungskosten in diesem Land im Verhältnis zu den Lebenshaltungskosten in den Niederlanden widerspiegele. Strittig war, ob Art 68 Abs 4 des Assoziationsabkommens EG-Algerien einer auf das Wohnstaatsprinzip gestützten Kürzung der Hinterbliebenenleistung von X entgegensteht. Nach dieser Bestimmung haben die betreffenden AN die Möglichkeit, Renten zu den nach den Rechtsvorschriften des Schuldnermitgliedstaates bzw der Schuldnermitgliedstaaten geltenden Sätzen frei nach Algerien zu transferieren, mit Ausnahme beitragsunabhängiger Sonderleistungen. Art 70 des Abkommens bestimmt, dass spätestens am Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Abkommens der Assoziationsrat die Bestimmungen zur Gewährleistung der in Art 68 genannten Grundsätze erlässt. Der Beschluss liegt im Entwurf vor, wurde aber bis heute nicht erlassen. Art 4 des Entwurfs sieht vor, dass exportierbare Leistungen nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden dürfen, weil der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet Algeriens hat.