Eine in Deutschland geborene deutsche Staatsbürgerin lebte lange Zeit in Grenznähe in den Niederlanden; sie besuchte die Schule aber in Deutschland und begann danach dort auch eine Ausbildung als Erzieherin mit einem anschließenden unentgeltlichen Praktikum in einem deutschen Kindergarten. Nach einiger Zeit bekam sie in den Niederlanden zwei Kinder, die in Deutschland eingeschult wurden. In den Niederlanden übte sie keine Erwerbstätigkeit aus. Als das jüngere Kind vier Jahre alt war, übte sie in Deutschland zunächst eine selbständige Erwerbstätigkeit, dann eine geringfügige Tätigkeit und nach der Übersiedlung nach Deutschland eine auch der Rentenversicherung unterliegende Erwerbstätigkeit aus. Ihr wurde noch vor Erreichen des Alters für eine Regelaltersrente eine deutsche Erwerbsunfähigkeitsrente zuerkannt, in der die Kindererziehungszeiten aber keine Berücksichtigung fanden. Voraussetzung dafür wäre nach Art 44 VO (EG) 987/2009 , dass Kindererziehungszeiten im an sich zuständigen Staat (aufgrund des Wohnorts in den Niederlanden ist dieser Staat für nicht erwerbstätige Personen zuständig - Art 11 Abs 3 lit e VO [EG] 883/2004) nicht angerechnet werden und der zuvor zuständige Mitgliedstaat zum Zeitpunkt des Beginns der möglichen Anrechnung einer solchen Zeit aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit zuständig war. Dies war im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Kl unmittelbar vor der Geburt ihrer Kinder in Deutschland nicht erwerbstätig war.