Das nationale polnische Recht sieht bei der Kündigung von unbefristeten Verträgen vor, dass der AG die Kündigung begründen muss. Wird ein befristetes AV gekündigt, ist die Kündigung nicht zu begründen. Das befristete AV des Kl wurde im Einklang mit nationalem Recht ohne Begründung gekündigt. Der Kl war der Auffassung, dass die Kündigung aufgrund der fehlenden Begründung Unionsrecht widerspreche und daher mangelhaft sei, und begehrte Schadenersatz.