Eine Versicherte bezog Notstandshilfe. Als sie erkrankte, teilte ihr das AMS schriftlich mit, dass nach dem Ende der Erkrankung eine persönliche Wiedermeldung notwendig sei. Sie erstattete jedoch keine persönliche Wiedermeldung, sondern erschien mit einer Verspätung von mehr als zwei Wochen beim AMS zu einem persönlichen Termin. In seiner Rev bekämpft das AMS die Entscheidung des BVwG, die Notstandshilfe dennoch schon ab dem Ende des Krankenstands wieder zuzuerkennen.