Ein Notstandshilfebezieher hatte bei der ihm vorgeschriebenen Bewerbung um eine Beschäftigung ein Formular auszufüllen, in dem auch nach seinem Gesundheitszustand gefragt wurde. Als er seine Beschwerden darstellte, wurde seine Bewerbung abgelehnt. Das AMS forderte ihn daraufhin auf, aktuelle Facharztbefunde vorzulegen, was der Arbeitslose unter Hinweis auf noch offene Untersuchungstermine ablehnte. Das BVwG verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Bescheiderlassung an das AMS zurück.