Die Kl wählte aus Anlass der Geburt ihrer Zwillingstöchter pauschales Kinderbetreuungsgeld in der Variante für 851 Tage. Als während dieses Zeitraums eine weitere Schwangerschaft eintrat, begehrte die Kl, die Anspruchsdauer bis zum Eintritt des Beschäftigungsverbots zu verkürzen. Fraglich war, ob diesem Antrag § 5a Abs 2 Satz 4 KBGG entgegensteht, wonach vergangene Bezugszeiträume nicht nachträglich geändert werden dürfen.