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Vermögen stellt ausreichende Existenzmittel für die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts dar

Höchstgerichte - neueste TrendsJudikaturMartin SonntagZAS-Judikatur 2024/52ZAS-Judikatur 2024, 174 Heft 3 v. 17.5.2024

Das Einkommen der rumänischen Kl besteht ausschließlich aus in- und ausländischen Pensions- und Unterstützungsleistungen. Es liegt unter den erforderlichen Existenzmitteln und unter dem Ausgleichszulagenrichtsatz. Sie verfügt jedoch aus einer Erbschaft über eine Liegenschaft mit Wohnhaus, ein Sparbuch über Euro 22.000,- und Bargeld von über Euro 12.000,-. Fraglich war, ob dieses Vermögen bei der Prüfung, ob sie über ausreichende Existenzmittel zur Begründung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts nach der UnionsbürgerRL verfügt, zu berücksichtigen ist.

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