Die AN begehrte von ihrem AG Schadenersatz wegen sexueller Belästigung durch deren "Seniorchef". In einem anderen Gerichtsverfahren ging sie gegen diesen auch persönlich vor und bekam in beiden Verfahren Schadenersatz zugesprochen. Sowohl die AG als juristische Person als auch der "Seniorchef" wurden daraufhin in Anspruch genommen. Die klagende AG fordert nun die Rückzahlung der geleisteten Nichtschuld, weil ihre Verbindlichkeit durch die Leistung des "Seniorchefs" erloschen sei. Das ErstG wies ab. Das BerG verpflichtete die Bekl hingegen zur Rückzahlung.