Der Kl war als Kellner beschäftigt. Sein AV wurde unter Einhaltung der im KollV geregelten Kündigungsfrist von 14 Tagen gekündigt. Er begehrte die Anwendung der längeren Kündigungsfristen des § 1159 ABGB, da die Bekl keinen "Saisonbetrieb" betreibe und daher nicht von den gesetzlichen Kündigungsfristen ausgenommen sei. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.