Die bekl AN absolvierte auf Kosten ihres AG eine Ausbildung zur Diplom-Krankenpflegerin, konnte aber nicht alle vorgeschriebenen Prüfungen bestehen. Nach der getroffenen Vereinbarung konnte die Rückzahlung der Ausbildungskosten auch dann verlangt werden, wenn die AN kein Verschulden am ausgebliebenen erfolgreichen Ausbildungsabschluss trifft. Der AG stützte sich darauf und verlangte den Rückersatz.