Der Kl ist als Zusteller in Gleitzeit mit einer fiktiven Normalarbeitszeit von acht Stunden beschäftigt. Ihm wurde vor Dienstantritt gesagt, er könne nach Beendigung seiner Zustellungen vorzeitig nach Hause gehen. Das führte zu fortlaufenden Minusstunden, die am Ende des AV in Abzug gebracht wurden. Da er weder Beginn noch Ende der täglichen Normalarbeitszeit tatsächlich frei wählen konnte, seien die Minusstunden der Sphäre der Bekl zuzurechnen. Die Vorinstanzen gaben der Klage statt.