Der Kl ist Europäischer BR kraft Gesetzes und begehrte die Übernahme bzw Freistellung von Kosten für Beratungs-, Anwalts- und Dolmetscherleistungen gem § 197 ArbVG. Die Bekl bestritt die Höhe der Kosten als unangemessen. Der Kl hätte statt des zugezogenen Sachverständigen, der kein Rechtsanwalt war, die kostenfreie Beratung der Arbeiterkammer oder des ÖGB in Anspruch nehmen müssen. Zudem seien die verrechneten Stundensätze überhöht und müssten sich nach dem RATG richten. Das ErstG wies hinsichtlich der Sachverständigenkosten ab. Das BerG sprach sie hingegen zu.