Der Kl war bei der Bekl als Area-Manager beschäftigt. Im Rahmen einer Änderungskündigung bot ihm die Bekl eine Versetzung auf eine Stelle mit erheblichen Einkommenseinbußen an, in der er seine erworbenen beruflichen Fähigkeiten nicht hätte einsetzen können und eine zusätzliche Ausbildung hätte absolvieren müssen. Es wurde ihm auch kein konkreter Arbeitsplatz angeboten, sondern nur eine entsprechende Tätigkeit in einer von mehreren Filialen, ohne wie bisher über einen Dienstwagen zu verfügen. Die Vorinstanzen verneinten die Zumutbarkeit der Annahme des Ersatzangebots.